AVR 2027 BLOG
Ab 2027: Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt
statt Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
Ab dem Jahr 2027 erhalten alle Mitarbeiter, die entweder nach dem Anhang
Entgeltordnung oder nach den Anlagen 2, 2d oder 2e eingruppiert sind, eine
Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt. Damit entfallen zugleich die
Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld.
Teil 1: Jahressonderzahlung
Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e AVR erhalten in 2026 letztmalig ein Urlaubsgeld und
eine Weihnachtszuwendung. Ab 2027 erhalten auch sie eine Jahressonderzahlung und ein
Leistungsentgelt. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung aus den Anlagen 2, 2d
oder 2e in den Anhang Entgeltordnung auf Antrag des Mitarbeiters erfolgt oder nicht.
Für die Mitarbeiter, die bisher nach den Anlagen 31 bis 33 AVR eingruppiert sind,
ändert sich an der Systematik nichts. Sie erhalten bereits jetzt und auch künftig eine
Jahressonderzahlung.
Ausnahmen! Keine Jahressonderzahlung nach § 35 AVR erhalten:
- Ärzte nach dem Anhang Ärztlicher Dienst
- Mitarbeiter im Fahrdienst nach dem Anhang Fahrdienste
- Lehrkräfte nach dem Anhang Lehrkräfte
- Lehrkräfte nach Teil I (ehemals Anlage 21) erhalten eine
Jahressonderzahlung nach den für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen, § 4 Teil I
Anhang Lehrkräfte
o Lehrkräfte nach Teil II (ehemals Anlage 21a) erhalten eine
Jahressonderzahlung nach § 6 Teil II Anhang Lehrkräfte.
Höhe der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 berechnet sich nach den durchschnittlich für die
Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelten und ist nach den
Entgeltgruppen gestaffelt.
Für die Mitarbeiter, die nach wie vor in der Anlage 2, 2d oder 2e eingruppiert sind, sieht § 9
Teil II Anhang Überleitung eine Übersetzungstabelle vor. Soweit zur Bestimmung der
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 35 AVR und des
Überstundenzeitzuschlags nach § 18 AVR sowie des Bereitschaftsdienstentgelts nach

Ab 2027: Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt statt Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
Teil 2: Das Leistungsentgelt bzw. Sozialkomponente in § 31 AVR ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten grundsätzlich alle Mitarbeiter nach § 31 AVR ein Leistungsentgelt bzw. eine Sozialkomponente.
Ausnahmen! Kein Leistungsentgelt nach § 31 AVR erhalten:
Ärzte nach dem Anhang Ärztlicher Dienst – sie erhalten Leistungsentgelt nach § 16 Anhang Ärztlicher Dienst
- Auszubildende und Praktikanten nach den Anhängen Auszubildende, Praktikanten
- Lehrkräfte nach dem Anhang Lehrkräfte
- Mitarbeiter im Fahrdienst nach dem Anhang Fahrdienste.
Zusammen mit der Jahressonderzahlung nach § 35 AVR ersetzt diese Regelung das bisherige Urlaubsgeld sowie die Weihnachtszuwendung für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e.
Das Leistungsentgelt im Überblick:
Die Höhe des Leistungsentgelts beträgt grundsätzlich 2 % der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte. Vereinfacht gesagt entspricht dies ungefähr 24% eines Monatsentgelts. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gilt ein um die Hälfte abgesenktes Leistungsentgelt.
(HINWEIS: Sowohl die Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”) als auch die Kinderzulage nach § 11b und § 12 Teil II. Anhang Überleitung sind bei der Berechnung des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente (§ 31 AVR) zu berücksichtigen. Beide Zulagen gehören zu den einzubeziehenden ständigen Monatsentgelten. Siehe auch ak.mas Info Juli 2026 - Verheiratetenzulage)
Die MAV kann gemeinsam mit dem Dienstgeber eine Dienstvereinbarung dazu abschließen. Dadurch kann geregelt werden, dass das Leistungsentgelt oder die Sozialkomponente anders verteilt wird als in § 31 Abs. 4 AVR vorgesehen. Dabei sind viele unterschiedliche Regelungen denkbar. Bestehende Dienstvereinbarungen sollten daher geprüft werden, insbesondere darauf, ob Verweise auf die AVR ab 2027 weiterhin passen oder ob der persönliche Geltungsbereich angepasst werden muss.
Wenn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, erfolgt eine Auszahlung automatisch nach § 31 Abs. 4 AVR. Die Auszahlung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Für das Jahr 2027 erfolgt die Auszahlung daher im Januar 2028. Dadurch erhalten Mitarbeiter, die ab 2027 erstmals Anspruch auf das Leistungsentgelt haben in 2027 noch keine Zahlung.
Besonderheiten durch die AVR ab 2027
Durch die AVR ab 2027 ergeben sich zwei wichtige Besonderheiten.
Hier kannst Du Dich informieren
Das ak.mas Info vom September 2026 beschäftigt sich mit den Themen der Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt statt Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab Januar 2027

Überleitung aus Anlage 2 in die neue Entgeltordnung der AVR ab 2027 – Auswirkung auf die Zulage aufgrund Wegfall Ortszuschlag Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”) und Kinderzulage
I. Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”)
II. Kinderzulage
III. Berücksichtigung bei Leistungsentgelt / Sozialkomponente

Ausführliche Informationen dazu findes Du in Dowbloadbereich unter AVR 2027 (hier)
Seit dem 19. Januar 2026 ist der von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam erarbeitete AVR-Überleitungsrechner nutzbar. Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d bzw. 2e erhalten damit eine Entscheidungshilfe, ob und wann sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung der AVR ab 2027 lohnt. Im Ü-Rechner ist auch die Zuordnungstabelle enthalten, die Auskunft über die zukünftige Entgeltgruppe als Mindesteingruppierung gibt. Neben den Ausnahmen für Mitarbeitende in der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) und für Schulhausmeister kann die tatsächliche Entgeltgruppe auch höher sein, wenn sich aus der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt.
Beide Seiten waren sich in den Verhandlungen darüber einig, dass die Mindestzuordnung der Zuordnungstabelle zwar in den meisten Fällen zutreffend ist, im Einzelfall jedoch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entsprechen kann. Einen weiteren Hinweis zur zukünftigen Entgeltgruppe kann die verbindliche Auskunft des Dienstgebers geben, die im Idealfall nicht nur schematisch und ungeprüft die Mindestzuordnung nennt und frühestens ab dem 1. Juni 2026 beantragt werden kann.
Zum Ü-Rechner und zu einer ausführlichen Ausfüllanleitung als PDF gelangt man über die Seiten des Lambertus-Verlages: https://www.lambertus.de/avr-ueberleitungsrechner